Mobilfunkverträge und Umsatzsteuer

Mit Schreiben vom 04.12.2014 nimmt das BMF zu einem BFH Urteil Stellung, wonach der Vermittler eines Mobilfunkvertrages das kostenlos übergebene Mobilfunkgerät als Entgelt von dritter Seite behandeln muss. Bei der Provision, die der Vermittler vom Mobilfunkunternehmen erhält, handelt es sich nicht um Entgelt für eine Vermittlungsleistung, sondern Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des Mobilfunkgerätes. Der Händler darf insbesondere keine Umsatzsteuer ausweisen.

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YVONNE MARUSIC

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